Eine Erfindung ist im Sinne des Patentrechts eine Neuerung, die technischen Charakter aufweist. Ein technischer Charakter liegt vor, falls eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst wird. Das Arbeitnehmererfinderrecht unterscheidet außerdem zwischen gebundenen und freien Erfindungen.
Diensterfindung: Eine Diensterfindung, auch als freie Erfindung bezeichnet, liegt vor, falls die Erfindung während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses entsteht. Außerdem muss sich eine Diensterfindung aus der Arbeitstätigkeit ergeben oder zumindest aus dem betrieblichen Know-How ergeben haben.
Freie Erfindung: Eine freie Erfindung hat keinerlei Bezug zur Arbeitstätigkeit. Allerdings ist die Erfindung dennoch dem Arbeitgeber anzuzeigen und ihm eine Benutzungsmöglichkeit einzuräumen, falls er dies wünscht.
Ein technischer Verbesserungsvorschlag stellt eine technische Neuerung für den betreffenden Betrieb dar, die jedoch nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig ist. Die technischen Verbesserungsvorschläge können in qualifizierte und einfache Verbesserungsvorschläge unterteilt werden.
Qualifizierter Verbesserungsvorschlag: Durch ein qualifizierter Verbesserungsvorschlag erwirbt der Arbeitgeber eine ähnliche monopolartige Position wie als Inhaber eines Patents.
Einfacher Verbesserungsvorschlag: Es wird keine Alleinstellungsposition erlangt.
Insgesamt konnten sich technische Verbesserungsvorschläge in der betrieblichen Realität nicht durchsetzen. Auch erscheint die Unterscheidung zwischen einem qualifiziertem und einem einfachen Verbesserungsvorschlag künstlich und der betrieblichen Realität zuwiderlaufend.
Der erfinderische Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Schöpfung einer Diensterfindung anzeigen. Hierzu dient die Erfindungsmeldung.
Eine Erfindungsmeldung kann nur schriftlich wirksam erfolgen. Eine Email oder ein Fax erfüllt hierbei die gesetzlich geforderte Textform.
In der Erfindungsmeldung ist die technische Aufgabe, die Lösung der Aufgabe und deren Zustandekommen umfassend und detailliert zu beschreiben.
Es ist außerdem zu erläutern, auf welchen betrieblichen Kenntnissen die Erfindung aufbaut und welche Mitarbeiter zu welchem Anteil an der Entstehung der Erfindung beteiligt waren.
Eine Inanspruchnahme der Erfindung gilt als erfolgt, falls der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten freigibt.
Die Unterscheidung zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten Inanspruchnahme wurde mittlerweile fallengelassen. Sie konnte sich in der Praxis nicht bewähren.
Wird eine Diensterfindung frei gegeben, kann der Erfinder drei mit ihr verfügen und sich anderweitig einen Lizenznehmer suchen. Eine Freigabe muss durch Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen.
Wird jedoch die Diensterfindung in Anspruch genommen, gehen sämtliche Rechte auf den Arbeitgeber über. Dem Erfinder verbleibt nur das Erfinderpersönlichkeitsrecht, das heißt er muss als Erfinder bei einer Patentanmeldung benannt werden.
Nach Inanspruchnahme ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Patentanmeldung oder ein Gebrauchsmuster beim Patentamt einzureichen.
Eine Anmeldung im Inland ist daher verpflichtend. Zusätzlich kann der Arbeitgeber optional eine Auslandsanmeldung verfolgen. Staaten, in denen der Arbeitgeber keine Schutzrechte erwerben möchte, sind dem Erfinder zur Anmeldung anzubieten.
Möchte der Arbeitgeber ein Schutzrecht nicht weiter verfolgen, so ist es dem Erfinder anzubieten.
Die Unternehmen gehen zunehmend dazu über, die Rechte an einer Erfindung von dem Erfinder mit einer Pauschalsumme zu erwerben.
Hierdurch können aufwändige administrative Tätigkeiten entfallen.
Hierbei werden typischerweise Beträge zwischen 1000 und 2000 Euro bezahlt.
Stellt es sich später heraus, dass eine deutlich höhere Vergütung hätte bezahlen müssen, so erwirbt der Arbeitnehmererfinder einen Anspruch auf nachträgliche Vergütung.
Allerdings muss in diesem Fall der Unterschied zwischen der bereits gezahlten Vergütung und der ansonsten angefallenen Vergütung erheblich sein. Ein nur geringer Differenzbetrag führt nicht nachträglich zu Ansprüchen.
Sie haben sich etwas Raffiniertes ausgedacht oder sind durch einen glücklichen Zufall auf eine clevere Idee gekommen. Wie geht es jetzt weiter? Wenn Sie Ihre Idee anderen beschreiben, besteht immer die Gefahr, dass die anderen Ihre Idee realisieren und ihre Erfinderschaft als nicht so wesentlich abtun oder diese sogar leugnen. Leider passiert das in der Praxis immer wieder.
Sie sollten daher Ihre Idee zumindest auf eine Weise schützen, um auch einen Nachweis zu besitzen, dass es Ihre Idee war und dass Sie der erste waren, der darauf kam.
Es werden hier die verschiedenen Schutzrechtsarten beschrieben, damit Sie eine Auswahl treffen können, was am geeignetsten für Sie und Ihre Idee ist. Wenn Ihnen eine wichtige Information fehlt, rufen Sie mich an oder senden Sie mirt eine Email. Ich werde versuchen, Ihre Fragen zu beantworten.
Das deutsche Patent gibt Ihnen das Recht, während seiner Laufzeit jedem zu verbieten, Ihre Erfindung in irgendeiner Weise zu benutzen. Produkte, die Ihre Erfindung realisieren, dürfen weder angeboten, hergestellt, importiert oder exportiert werden. Der Schutz endet an den Grenzen Deutschlands. Das Patent ist ein technisches Schutzrecht, das heißt, Ihre Idee kann nur patentiert werden, falls sie technischer Natur ist. Ästhetische Schöpfungen oder Businessmodelle können nicht durch ein Patent geschützt werden. Software kann nur in bestimmten Fällen durch ein Patent geschützt werden.
Das Patent ist ein geprüftes recht, das heißt Sie können beantragen, dass Ihre Erfindung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit vom Patentamt geprüft wird. Diese Prüfung beginnt nicht automatisch nach Einreichung Ihrer Anmeldung beim Patentamt, sondern Sie müssen hierzu einen Prüfungsantrag stellen.
Das Erteilungsverfahren vor dem deustchen Patentamt dauert derzeit 3 bis 4 Jahre.
Voraussetzungen Amtliche Gebühren Prioritätsrecht
Hier finden Sie Informationen, ob Ihre Software patentfähig ist:
Sie benötigen Informationen zu Ihrer Patentanmeldung:
Mit dem eurpäsichen Erteilungsverfahren können sie für die Mitgliedsstaaten des EPÜ ein nationales Patent erhalten. Das Europäische Patentamt bietet Ihnen daher die Möglichkeit, mit nur einem einzigen Erteilungsverfahren in einer beliebigen Anzahl von Staaten Europas ein Patent zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass das Europäische Patentamt keine Institution der EU ist. Tatsächlich können Sie mit dem europäischen Erteilungsverfahren auch ein Patent in der Türkei erhalten.
Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Englisch, Deutsch und Französisch. Ist Ihre Patentanmeldung in einer anderen Sprache können Sie Ihre Anmeldung zunächst einreichen. Sie müssen allerdings später eine Übersetzung in einer der drei Amtssprachen nachreichen. Diese Sprache ist dann auch Verfahrenssprache für Ihre europäische Patentanmeldung.
Sie müssen nicht für jeden Mitgliedsstaat des EPÜ ein europäisches Patent anstreben. Tatsächlich müssen Sie sich erst nach der Erteilung Ihres Patents endgültig entscheiden, für welche länder Sie ein Patent erhalten möchten.
Voraussetzungen Amtliche Gebühren Prioritätsrecht Validierung nach Erteilung
Hier finden Sie Informationen, ob Ihre Software patentfähig ist:
Hier finden Sie Informationen, wie das Europäische Patentamt Ihre Anmeldeunterlagen bearbeiten wird:
Sie benötigen weitere Informationen zum EPÜ:
Sie benötigen Informationen zu Ihrer Patentanmeldung:
Mit einer internationalen Patentanmeldung können Sie mit nur einer einzigen Patentanmeldung Patentschutz in nahezu allen Ländern der Erde anstreben. Allerdings ist das PCT-Verfahren kein Erteilungsverfahren. Zwar können Sie im Laufe des PCT-Verfahrens eine Recherche und eine Prüfung Ihrer Erfindung durchführen lassen. Das jeweilige Ergebnis ist jedoch für die nationalen Ämter nicht bindend. Das bedeutet, dass am Ende des PCT-Verfahrens kein erteiltes Patent steht wie etwa beim europäischen Verfahren. Vielmehr startet ab Ende des PCT-Verfahrens das Erteilungsverfahren vor den nationalen Ämtern. Das ist jedoch gerade der große Vorteil. Der Beginn der nationalen Verfahren wird erheblich hinausgezögert, bis zu 30 bis 31 Monate. Sie gewinnen daher Zeit, um Ihre Erfindung zu testen und den Marktwert festzustellen. Zusätzlich können Sie die jeweiligen Märkte in Ruhe prüfen, um für sich Klarheit zu schaffen, welche Märkte tatsächlich wertvoll für Sie sind.
Das PCT-Verfahren startet daher als eine einzelne Patentanmeldung, eben die internationale Anmeldung, und splittet sich nach Ablauf des PCT-Verfahrens in mehrere Anmeldeverfahren auf.
Voraussetzungen Amtliche Gebühren Prioritätsrecht Nationalisierung
Sie benötigen Informationen zu Ihrer PCT-Patentanmeldung:
Sie benötigen allgemein Informationen zu Ihrer Patentanmeldung:
Sie benötigen Informationen zum PCT:
Mit dem Gebrauchsmuster können Sie sich technische Erfindungen schützen lassen. Allerdings kann ein Gebrauchsmuster nur für Vorrichtungen oder Sachansprüche registriert werden. Sie können keinen Schutz für Verfahren, also Anwendungsverfahren oder ein Herstellverfahren, durch ein Gebrauchsmuster erlangen. Der Schutz durch ein Gebrauchsmuster ist auf maximal 10 Jahre beschränkt. Also nur halb so lange wie beim Patent.
Der große Vorteil des Gebrauchsmusters ist die sogenannte Neuheitsschonfrist. Haben Sie beispielsweise Ihre Erfindung auf Ihrer Website bereits publik gemacht, kommt ein Patentschutz nicht mehr in Frage. Liegt der Zeitpunkt dieser Veröffentlichung nicht länger als sechs Monate zurück, können Sie immer noch ein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster erhalten.
Bitte beachten Sie, dass das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Recht ist, das heißt es findet keine Prüfung durch das Patentamt statt, ob Ihre Erfindung neu und erfinderisch ist. Es können allenfalls durch das Patentamt den relevanten Stand der Technik recherchieren lassen. Eine Stellungnahme des Patentamts wie der Stand der Technik zu bewerten ist, werden Sie nicht erhalten.
Allerdings ist dafür das Gebrauchsmuster ein schnelles Schutzrecht. Innerhalb weniger Wochen wird das Gebrauchsmuster eingetragen und erstarkt damit zum vollwertigen Schutzrecht.
Voraussetzungen Amtliche Gebühren Prioritätsrecht
Sie benötigen Informationen zu Ihrer Gebrauchsmusteranmeldung:
Sie benötigen Informationen zum Gebrauchsmustergesetz:
Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte von denen Ihrer Wettbewerber unterscheiden. Eine Marke weist daher eine Herkunftsfunktion auf. Daraus folgen auch die wesentlichen Voraussetzungen einer Marke. Einem Marktteilnehmer muss es klar sein, dass er es mit einer Marke zu tun hat und nicht einer bloßen Anpreisung. Ausdrücke wie "Toll" oder "Super" können daher keinesfalls als Marken eingetragen werden. Außerdem darf Ihre Marke keine bloße Beschreibung der Eigenschaften Ihrer Produkte sein. Das klassische Beispiel ist "Brot" für Backwaren. Auch andere Wettbewerber müssen Ihre Backwaren als Brot bezeichnen können. Die Marke Brot ist daher nicht eintragungsfähig. Andererseits kann die Marke "Brot" für die Waren Kraftfahrzeuge sehr wohl markenfähig sein. Sie sehen an diesem Beispiel, dass Sie eine Marke immer zusammen mit ihren Waren und Dienstleistungen sehen müssen. Insgesamt ist für den Schutzbereich ihrer Marke letzten Endes entscheidend, welche Waren und Dienstleistungen Sie gewählt haben. Sie sollten hierauf ein besonderes Augenmerk legen.
Voraussetzungen Amtliche Gebühren Markenformen Eintragungsverfahren Schutzdauer
Sie benötigen allgemein Informationen zu Ihrer Markenanmeldung:
Sie benötigen Informationen zum Markengesetz:
Mit einem Design können Sie sich die ästhetische Erscheinung schützen lassen. Der Designschutz hieß bislang Geschmacksmusterschutz. Der Begriff "Geschmacksmuster" konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Aus diesem Grund wurde das zugrundeliegende Gesetz zumindest in Deutschland umbenannt. Auf europäischer Ebene, also vor dem EUIPO, wird dieser Ausdruck "Geschmacksmuster" weiterhin benutzt.
Mit einem Design wird daher die besondere Gestaltung von Farbe und Form geschützt. Diese Ausgesatltung darf aber nicht technisch bedingt sein. In diesem Fall könnten Sie ein Patent oder ein Gebrauchsmuster anstreben. Außerdem muss ihr Design ein gewisse Eigentümlichkeit aufweisen. Ansonsten ist Ihr Design nicht schutzfähig.
Bitte beschten Sie, dass Sie mit einem Design eine 2- oder 3-dimensionale Erscheinungsform schützen können. Hierbei können Sie ein komplettes Produkt oder ein Teil davon als Designrecht anmelden. Allerdings muss dieses Teil beim normalen Gebrauch sichtbar sein.
Voraussetzungen Amtliche Gebühren Eintragungsverfahren Schutzdauer
Sie benötigen allgemein Informationen zu Ihrer Designanmeldung:
Sie benötigen Informationen zum Designgesetz:
Hier finden Sie das Markengesetz in Schaubildern
Hier finden Sie das Unionsmarkengesetz in Schaubildern
Hier finden Sie Informationen zu Patentstrategien
Hier finden Sie Informationen zu Patentportfolios
Hier finden Sie unser IP-Wiki
Hier finden Sie das Patentgesetz in Schaubildern
Dr. Meitinger ist managing Partner der Meitinger & Partner Patentanwalts PartGmbB. Dr. Meitinger ist insbesondere im schwäbischen und badischen Raum als Patentanwalt aktiv.
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen: deutscher Patentanwalt europäischer Patentanwalt European Trademark Attorney European Design Attorney
Email: meitinger@meitingerip.de Handy: 0160-90117262
Dr. Meitinger ist auf dem diesjährigen "Karlsruher Dialog - Technik und Recht" des Karlsruher Instituts für Technologie KIT, Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum der Helmholtz-Gemeinschaft, Vortragender mit dem Thema "Blockchain und Patentrecht: the next big thing".
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts.
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.
In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber
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Sie wollen wissen, wie Ihre europäische Patentanmeldung abzufassen ist und wie das Europäische Patentamt arbeitet:
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